§ 356e BGB. Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[19. Juni 2026]
1§ 356e. Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen. [1] Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. [2] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Anmerkungen:
1. 19. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 9, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.