§ 353 BGB. Rücktritt gegen Reugeld

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 353. 2Rücktritt gegen Reugeld. [1] Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Theil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. [2] Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 354 BGB. Verwirkungsklausel