§ 332 BGB. Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 332. 2Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt. Hat sich der Versprechensempfänger die Befugniß vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen Anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todeswegen geschehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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