§ 327l BGB. Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2022]
1§ 327l. Nacherfüllung.
(1) [1] Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. [2] Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
(2) [1] Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. [2] Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zu stand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. [3] § 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Dritten Gesetzes vom 25. Juni 2021.