§ 312g BGB. Widerrufsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[4. August 2009–4. August 2011]
1§ 312g. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Anmerkungen:
1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.