§ 312e BGB. Verletzung von Informationspflichten über Kosten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [11. Juni 2010–4. August 2011]
    1§ 312e. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. 
        
            (1) [1] Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
                
        - 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
 - 22. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
 - 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
 - 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
 
            (2) [1] Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. [2] Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 2. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 3. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.