§ 312 BGB. Anwendungsbereich

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 312.
(1) [1] Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. [2] Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) [1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. 2[2] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.