§ 295 BGB. Wörtliches Angebot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 295. 2Wörtliches Angebot. [1] Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. [2] Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 295 BGB

§ 294 BGB. Tatsächliches Angebot

§ 295 BGB. Wörtliches Angebot

§ 296 BGB. Entbehrlichkeit des Angebots