§ 280 BGB. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 280. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. 
        
            (1) [1] Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. [2] Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
        
        (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
        (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.