§ 2377 BGB. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2377. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2377
[1] Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. [2] Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen. [1] Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. [2] Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2377. [1] Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. [2] Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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