§ 2347 BGB. Persönliche Anforderungen, Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 2347. Persönliche Anforderungen, Vertretung. [1] Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 2347 BGB

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