§ 2342 BGB. Anfechtungsklage

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2342. Anfechtungsklage § 2342
(1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein. (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2342.
(1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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