§ 2340 BGB. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 2340. 2Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung. 
        
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
        
            (2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
        
        (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.