§ 2337 BGB. Verzeihung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2337. Verzeihung | § 2337 | 
| [1] Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. [2] Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. | [1] Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. [2] Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2337.  [1] Das Recht zur Entziehung des Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. [2] Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.