§ 2331a BGB. Stundung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 2331a. 2Stundung.
3(1) [1] Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. [2] Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) [1] Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlaßgericht zuständig. 4[2] § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlaßgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 92, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 20, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 46, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

Umfeld von § 2331a BGB

§ 2331 BGB. Zuwendungen aus dem Gesamtgut

§ 2331a BGB. Stundung

§ 2332 BGB. Verjährung