§ 2296 BGB. Vertretung, Form des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1970]
§ 2296. Vertretung, Form des Rücktritts § 2296
(1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. (2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
[1. Januar 1970–1. Januar 2002]
1§ 2296.
(1) [1] Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) [1] Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2[2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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