§ 2272 BGB. Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. April 1953]
§ 2272. Rücknahme aus amtlicher Verwahrung § 2272
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
[1. April 1953–1. Januar 2002]
1§ 2272. Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 7, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

Umfeld von § 2272 BGB

§ 2271 BGB. Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

§ 2272 BGB. Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

§ 2273 BGB