§ 227 BGB. Notwehr
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 227. Notwehr | § 227 | 
| (1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | (1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. | 
| (2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. | (2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 227. 
        
(1) Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
        (2) Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.