§ 2258b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. April 1953]
§ 2258b § 2258b
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. (2) [1] Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle.
(3) [1] Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. [2] Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. [2] Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen.
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2258b.
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundesbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) [1] Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle. [2] Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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