§ 2253 BGB. Widerruf eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [8. Juli 1976] | 
|---|---|
| § 2253 | § 2253 | 
| Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. | (1) Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. | 
| (2) Die Entmündigung des Erblassers wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht steht dem Widerruf eines vor der Entmündigung errichteten Testaments nicht entgegen. | 
    [8. Juli 1976–1. Januar 1992]
    1§ 2253. 
        
(1) Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
- 2. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. k, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.