§ 2245 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2245.
(1) Sind sämtliche mitwirkenden Personen nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die Zuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich.
(2) [1] Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß die Niederschrift in der fremden Sprache aufgenommen werden und die Überzeugung des Richters oder des Notars feststellen, daß die mitwirkenden Personen der fremden Sprache mächtig seien. [2] In der Niederschrift soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. [3] Eine deutsche Übersetzung der Niederschrift soll als Anlage beigefügt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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