§ 2244 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2244.
(1) [1] Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der deutschen Sprache nicht mächtig, so muß bei der Errichtung des Testaments ein beeidigter Dolmetscher zugezogen werden. [2] Auf den Dolmetscher sind die nach den §§ 2234 bis 2237 für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Die Niederschrift muß in der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, übersetzt werden. [2] Die Übersetzung muß von dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und vorgelesen werden; die Übersetzung muß der Niederschrift als Anlage beigefügt werden.
(3) [1] In der Niederschrift soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. [2] Die Niederschrift muß den Namen des Dolmetschers und die Feststellung enthalten, daß der Dolmetscher die Übersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. [3] Der Dolmetscher muß die Niederschrift unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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