§ 2242 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938/4. August 1938]
1§ 2242.
(1) [1] Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. [2] Im Protokolle muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. [3] Das Protokoll soll dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) Erklärt der Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokoll ersetzt.
(3) Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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