§ 2238 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2238.
(1) Das Testament wird in der Weise errichtet, daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
(2) [1] Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben. [2] Die Schrift kann von dem Erblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein. [3] Der Richter oder der Notar soll von dem Inhalt der offen übergebenen Schrift Kenntnis nehmen.
(3) Wer minderjährig ist, kann das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(4) Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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