§ 2237 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953–1. Januar 1970]
1§ 2237. Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken:
  • 1. ein Minderjähriger;
  • 2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für welche die Ehrenrechte aberkannt sind;
  • 3. wer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden;
  • 4. wer geisteskrank, geistesschwach, taub, blind oder stumm ist oder nicht schreiben kann;
  • 5. wer die deutsche Sprache nicht versteht; dies gilt nicht im Falle des § 2245;
  • 6. wer als Hausangestellter oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1953: Artt. 5 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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