§ 2205 BGB. Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2205. Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis | § 2205 | 
| [1] Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. [2] Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen. [3] Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. | [1] Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. [2] Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen. [3] Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2205.  [1] Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. [2] Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen. [3] Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.