§ 2195 BGB. Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 2195. 2Verhältnis von Auflage und Zuwendung. Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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§ 2194 BGB. Anspruch auf Vollziehung

§ 2195 BGB. Verhältnis von Auflage und Zuwendung

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