§ 2170 BGB. Verschaffungsvermächtnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 2170. 2Verschaffungsvermächtnis. 
        
(1) Ist das Vermächtniß eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
        
            (2) [1] Ist der Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Werth zu entrichten. [2] Ist die Verschaffung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Werthes befreien.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.