§ 2149 BGB. Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2149. Vermächtnis an die gesetzlichen Erben § 2149
[1] Hat der Erblasser bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. [2] Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift. [1] Hat der Erblasser bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. [2] Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2149. [1] Hat der Erblasser bestimmt, daß dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. [2] Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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