§ 2147 BGB. Beschwerter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2147. Beschwerter § 2147
[1] Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. [2] Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. [1] Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. [2] Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2147. [1] Mit einem Vermächtnisse kann der Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. [2] Soweit nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.