§ 213 BGB. Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][1. Juni 1924]
§ 213 § 213
[1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung). [1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).
[1. Juni 1924–1. Juli 1977]
1§ 213. [1] Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. [2] Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Zahlungsbefehl seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. IV Nr. 4, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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