§ 2126 BGB. Außerordentliche Lasten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2126. Außerordentliche Lasten § 2126
[1] Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [2] Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung. [1] Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [2] Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2126. [1] Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [2] Auf diese Lasten finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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