§ 2067 BGB. Verwandte des Erblassers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2067. Verwandte des Erblassers § 2067
[1] Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht anzusehen. [2] Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung. [1] Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht anzusehen. [2] Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2067. [1] Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht anzusehen. [2] Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2067 BGB

§ 2066 BGB. Gesetzliche Erben des Erblassers

§ 2067 BGB. Verwandte des Erblassers

§ 2068 BGB. Kinder des Erblassers