§ 2046 BGB. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2046. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten § 2046
(1) [1] Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. [2] Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (1) [1] Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. [2] Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt. (2) Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. (3) Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2046.
(1) [1] Aus dem Nachlasse sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. [2] Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Fällt eine Nachlaßverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3) Zur Berichtigung ist der Nachlaß, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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