§ 2012 BGB. Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2012. Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter | § 2012 | 
| (1) [1] Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. [3] Der Nachlaßpfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. | (1) [1] Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. [3] Der Nachlaßpfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. | 
| (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter. | (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2012. 
        
            (1) [1] Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. [3] Der Nachlaßpfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
        
        (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.