§ 2011 BGB. Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2011. Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben § 2011
[1] Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. [1] Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2011. [1] Dem Fiskus als gesetzlichen Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. [2] Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 2011 BGB

§ 2010 BGB. Einsicht des Inventars

§ 2011 BGB. Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

§ 2012 BGB. Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter