§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 1999. Mitteilung an das Vormundschaftsgericht § 1999
[1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt. [1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1999. [1] Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung machen. [2] Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 49, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

Umfeld von § 1999 BGB

§ 1998 BGB. Tod des Erben vor Fristablauf

§ 1999 BGB. Mitteilung an das Gericht

§ 2000 BGB. Unwirksamkeit der Fristbestimmung