§ 1988 BGB. Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1988. Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1988
(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. (1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. (2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1988.
2(1) Die Nachlaßverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlaßverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 39, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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