§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [15. Dezember 2004] | [1. Januar 2002] | 
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| § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist | § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist | 
| (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | 
| 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, | 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, | 
| 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, | 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, | 
| 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | 
| 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und | 
| 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. | 
| 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. | |
| (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. | (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. | 
    [1. Januar 2002–15. Dezember 2004]
    1§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist. 
        
            (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
            
        - 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
 - 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
 - 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
 - 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
 - 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
 
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.