§ 1934e BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. April 1998]
1§ 1934e. Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Abkömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 88, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.