§ 1908f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 1908f. Anerkennung als Betreuungsverein | § 1908f | 
| (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er | (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er | 
| 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, | 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, | 
| 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, | 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, | 
| 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, | 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, | 
| 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. | 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. | 
| (2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. | (2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. | 
| (3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. | (3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 1908f. 
        
            (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er
            
        - 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
- 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- 22a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
- 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
            (2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
        
        
            (3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 16a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.