§ 1900 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 1900 § 1900
(1) Eine Ehefrau darf zum Vormund ihres Mannes auch ohne dessen Zustimmung bestellt werden.
(1) [1] Der Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern und den Großvätern zum Vormund bestellt werden. [2] Stammt der Mündel aus einer nichtigen Ehe und gilt er als ehelich, so darf die Mutter vor den Großvätern zum Vormund auch dann bestellt werden, wenn ihr die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war. (2) Der Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern und den Großvätern, die eheliche Mutter darf im Falle des § 1702 vor den Großvätern zum Vormunde bestellt werden.
(2) Die uneheliche Mutter darf vor dem Großvater zum Vormund bestellt werden. (3) Die uneheliche Mutter darf vor dem Großvater zum Vormunde bestellt werden.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1900.
(1) Eine Ehefrau darf zum Vormund ihres Mannes auch ohne dessen Zustimmung bestellt werden.
(2) Der Ehegatte des Mündels darf vor den Eltern und den Großvätern, die eheliche Mutter darf im Falle des § 1702 vor den Großvätern zum Vormunde bestellt werden.
(3) Die uneheliche Mutter darf vor dem Großvater zum Vormunde bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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