§ 1899 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938–1. Juli 1958]
1§ 1899.
(1) Vor den Großvätern ist der Vater und nach ihm die eheliche Mutter des Mündels als Vormund berufen.
(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist.
2(3) Stammt der Mündel aus einer nichtigen Ehe und gilt er als ehelich, so ist ein Elternteil nur berufen, wenn ihm die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht bekannt war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 1938: §§ 25, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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