§ 1862 BGB. Aufsicht durch das Betreuungsgericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1862.
(1) [1] Soweit eine Berufung nach § 1861 nicht vorliegt oder die Berufenen die Übernahme des Amtes ablehnen, hat das Vormundschaftsgericht die zur Beschlußfähigkeit des Familienraths erforderlichen Mitglieder auszuwählen. 2[2] Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört werden; im übrigen gilt für die Anhörung § 1847.
(2) Die Bestimmung der Zahl weiterer Mitglieder und ihre Auswahl steht dem Familienrathe zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 75, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.