§ 1852 BGB. Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1852. Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte. Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
        
- 
                1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
                
- a) ein Erwerbsgeschäft oder
 - b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
 
 - 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
 - 3. zur Erteilung einer Prokura.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.