§ 1836d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 1836d. Mittellosigkeit des Mündels | § 1836d | 
| Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen | Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen | 
| 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder | 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder | 
| 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | 
| aufbringen kann. | aufbringen kann. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 1836d. Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
        
- 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
 - 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 10, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.