§ 1836d BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 1836d. Mittellosigkeit des Mündels § 1836d
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann. aufbringen kann.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1836d. Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
  • 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
  • 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 10, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

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