§ 1824 BGB. Ausschluss der Vertretungsmacht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1824. Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel. Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 37, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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