§ 1819 BGB. Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1819. Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.
(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
(3) [1] Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. [2] Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1819 BGB

§ 1818 BGB. Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde

§ 1819 BGB. Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

§ 1820 BGB. Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung