§ 181 BGB. Insichgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 181. 2Insichgeschäft. Ein Vertreter kann, soweit nicht ein Anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 181 BGB

§ 180 BGB. Einseitiges Rechtsgeschäft

§ 181 BGB. Insichgeschäft

§ 182 BGB. Zustimmung