§ 1808 BGB. Vergütung und Aufwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1808. Vergütung und Aufwendungsersatz.
(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
(2) [1] Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. [2] Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. [3] § 1876 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. [2] Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.